Allgemeine Geschäfts- Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Krajina Bau- und Errichtungs GmbH, sowie der K&K Holding GmbH (in weiterer Folge beide zusammen: „Firma Krajina“ genannt) einerseits und deren Kunden andererseits. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Krajina erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Allfällige Einkaufs- und Annahmebedingungen des Kunden gelten nicht und verpflichten die Fa. Krajina nur dann, wenn diese von der Fa. Krajina in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Abänderungen dieser Bedingungen müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen mit Mitarbeitern der Fa. Krajina erhalten erst Rechtsgültigkeit, nachdem diese von der Geschäftsführung der Fa. Krajina schriftlich bestätigt wurden. Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als bekannt und anerkannt vorausgesetzt und gelten für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart wurden.

1. Auftragsgrundlagen:

Die für die Erstellung eines Angebots notwendige Ermittlung von Mengen und Massen erfolgt nach bestem Wissen auf Grundlage der übergebenen Unterlagen. Falls zum Zeitpunkt der Angebotserstellung oder des Vertragsabschlusses noch keine detaillierten Ausführungs- und/oder Bewehrungspläne vorhanden sind, werden für die Erstellung des Angebotes Erfahrungswerte herangezogen. Diese können jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen vom tatsächlichen Bedarf abweichen. Angebote der Fa. Krajina sind unverbindlich und entgeltlich. Für Verbraucher sind sie nur dann entgeltlich, wenn diese vor Erstellung auf die Kostenpflicht hingewiesen werden. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen vom Angebot umfassten Leistungen, wird der dafür gelegten Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. Die Fa. Krajina ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Kunden zu prüfen. Sie darf davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des Kunden anwesende Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt ist.

2. Zusatzleistungen:

2.1. Vom Kunden nach Vertragsabschluss gewünschte, über den beschriebenen Leistungsum-fang hinausgehende Leistungen bzw. Lieferungen, stellen Zusatzleistungen dar. Diese sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

2.2. Führen öffentlich-rechtliche Auflagen oder Vorschriften zu einer Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges, so stellen diese Änderungen Zusatzleistungen dar. Diese sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

3. Preise:

3.1. Alle Angebote der Fa. Krajina werden auf Grundlage der im Zeitpunkt der Angebotserstel-lung gültigen Einkaufspreise und Lohnkosten erstellt. Die Fa. Krajina ist an ein Angebot nicht gebunden, wenn die Einkaufspreise und/oder Lohnkosten zwischen Angebotslegung und Auftragserteilung steigen.

3.2. Erhöhen sich die Einkaufspreise und oder Lohnkosten bei Werkverträgen nach Auftragsertei-lung, erhöhen sich die Preise für das Werk im selben Ausmaß.

3.3. Beim Verkauf von Wohnungen und/oder Projekten ist die Fa. Krajina an den von ihr genann-ten Verkaufspreis nicht gebunden, wenn die Immobilienpreise, die Einkaufspreise und/oder Lohnkosten bis zur Vertragsunterfertigung steigen.

3.4. Preis- und/oder Kostenerhöhungen können auch dann weitergegeben werden, wenn Fest-preise vereinbart wurden und sich die Lieferung und /oder Leistung aus Gründen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, verzögert.

3.5. Angebote enthalten nur dann die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn diese ausdrücklich aus-gewiesen ist. Änderungen des Umsatzsteuersatzes sind immer zu berücksichtigen.

4. Lieferung - Zustellung - Entladung:

4.1. Preise werden unter der Annahme kalkuliert, dass die Zufahrt mit schweren Geräten und Fahrzeugen bis 40 Tonnen Gesamtgewicht befahrbar ist. Mehrkosten wegen schlechter Be-fahrbarkeit oder wegen Verzögerungen bei der Anlieferung oder Entladung gehen zu Lasten des Kunden. Für Schäden an der Zufahrt, die durch normales Befahren entstehen, über-nimmt die Fa. Krajina keine Haftung. Der Kunde hält die Fa. Krajina schad- und klaglos. Bei Verbrauchern gilt dies nicht bei grober Fahrlässigkeit.

4.2. Die Fa. Krajina ist stets bemüht, ihre Lieferungen entsprechend den getroffenen Vereinba-rungen pünktlich durchzuführen. Um dies gewährleisten zu können, ist der gewünschte Lie-fertermin der Waren und Geräte vom Kunden mindestens zwei Werktage im Voraus be-kannt zu geben. Bei Direktlieferungen durch Vorlieferanten der Fa. Krajina können sich die Fristen erheblich verlängern. Der Kunde kann aus einer Lieferverzögerung keinerlei Ansprü-che gegen die Fa. Krajina geltend machen, solange diese den Verzug nicht vorsätzlich verur-sacht. Bei Verbrauchern gilt dies auch bereits bei grober Fahrlässigkeit.

4.3. Bei Verzögerungen von Zulieferungen an die Firma Krajina, die nicht von ihr verschuldet sind, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung. Die Firma Krajina haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch solcherart bedingte Verzögerungen entstehen. Bei Verbrauchern gilt dies nicht bei grober Fahrlässigkeit.

5. Leistungserbringung:

5.1. Die Pflicht zur Leistungserbringung bzw. Lieferung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung, insbesondere der gesicherten Zufahrt gem. Punkt 4., geschaffen hat. Werden der Beginn oder die Fortset-zung der Leistungsausführung durch vom Kunden zu vertretende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungs-termine entsprechend hinausgeschoben.

5.2. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligun-gen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

6. Kosten der Zustellung:

6.1. Zustellungen werden, wenn nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Zeitaufwand (Fahrt-zeit + Be- und Entladezeit) mit den Einheitspreisen der Fa. Krajina verrechnet. Für direkte Werkslieferungen von Lieferanten wird pro Palettenhub ein Pauschalbetrag von € 6,90 +20 % USt verrechnet.

6.2. Mitgelieferte Paletten werden mit dem Neupreis verrechnet. Mehrwegpaletten werden von der Fa. Krajina wieder zurückgenommen und vermindert um den Abnützungsbetrag gutge-schrieben. Der Abnützungsbetrag beträgt:
• für einwandfreie Paletten ohne Beschädigung € 1,50 + 20 % USt
• für leicht beschädigte Paletten € 5,00 + 20 % USt
• für unbrauchbare Euro/Ziegel-Paletten der Neupreis, mindestens jedoch € 12,00 + 20 % USt
• für unbrauchbare Rigips-Paletten der Neupreis, mindestens jedoch € 18,00 + 20 % USt

6.3. Der An- und Rücktransport von Mietgeräten und Paletten wird immer nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.

7. Waren- bzw. Geräteübernahme:

7.1. Um gelieferte Waren ordnungsgemäß übergeben zu können, muss der Kunde bei der Anlie-ferung anwesend sein. Sind weder der Kunde noch ein Vertreter anwesend, um die Liefe-rung entgegenzunehmen, hat der Kunde die Mehrkosten für eine neuerliche Anlieferung zu tragen.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware und/oder die beigestellten Geräte sowohl mengenmäßig, als auch hinsichtlich ihrer Qualität, direkt bei Übernahme zu prüfen. Ent-spricht eine gelieferte Ware oder ein Gerät nicht den ausdrücklich vereinbarten oder den üb-lichen Anforderungen, so ist dies am Lieferschein zu vermerken. Ware, die nicht entspricht, darf nicht verarbeitet werden, um der Fa. Krajina die Möglichkeit einzuräumen, diese gegen ordnungsgemäße Ware auszutauschen.

7.3. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein vermerkt und ein bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel binnen drei Tagen ab Anlieferung schriftlich gerügt werden.

8. Warenrücknahme - Umtausch:

8.1. Außerhalb der Gewährleistungsverpflichtung der Fa. Krajina sind Rücknahme bzw. Umtausch nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ausgeschlossen ist dies aber jedenfalls bei Sonderanfertigungen (z.B. Fenster, Türen, Putze, gebogenes Eisen etc.). Bei Lagerwaren ist eine Rücknahme grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware ordnungsgemäß verpackt und frei von Verschmutzungen und Beschädigungen ist.

8.2. Angebrauchte Bindemittel und Ziegel in angebrauchten Paletten können wegen ihrer be-grenzten Haltbarkeit und wegen des hohen Manipulationsaufwandes nicht zurückgenom-men bzw. gutgeschrieben werden. Für die Abwicklung der gesamten Manipulation wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12 % des verrechneten Warenwertes in Rechnung gestellt. Allfällig entstandene Transportkosten (Fahrtzeit + Be- und Entladezeit), sowie Entsorgungs-kosten für nicht mehr brauchbare Waren, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

8.3. Gutschriften werden nur aufgrund eines von der Fa. Krajina unterschriebenen Retourschei-nes ausgestellt und haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Rückgabe der Ware. Gut-schriften können nur in Form eines Warenbezuges eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

9. Gewährleistung – Schadenersatz - Irrtum:

9.1. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt bei beweglichen Sachen, auch wenn sie nach Übergabe vom Kunden selbst oder in seinem Auftrag von Dritten verbaut werden, zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware oder Übergabe des Gewerkes. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Anwendungshinweise der einzelnen Produkte zu beachten und bei Zweifeln die Stellungnahme der Fa. Krajina einzuholen.

9.3. Ist der Kunde kein Verbraucher, wird die Vermutungsfrist gem. § 924 Satz 2 ABGB ausdrück-lich ausgeschlossen.

9.4. Handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Form, Farbe, Gewicht oder Ausstattung gelten nicht als Mangel und können nicht bean-standet werden. Dies gilt insbesondere für Dachziegel, Pflasterungen, Fliesen und Asphaltie-rungen, bei welchen produktionsbedingt Farbunterschiede auftreten können. Für Farb-gleichheit wird nicht gehaftet.

9.5. Die Fa. Krajina gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellerga-rantien bleiben hiervon unberührt.

9.6. Greift der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter in das Gewerk der Fa. Krajina ein, verliert der Kunde sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz.

9.7. Die folgenden Haftungsbeschränkungen werden vereinbart: Die Haftung für leichte Fahrläs-sigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen und Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Fa. Krajina zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen weiters nicht bei Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen. Vorstehende Haftungsbeschränkun-gen gelten in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen der Fa. Krajina sowie für deren Zulieferer.

9.8. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist jede Haftung mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch die Fa. Krajina abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Schadener-satzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

9.9. Die Haftung der Fa. Krajina oder deren Tochter und Projektgesellschaften endet jedenfalls mit Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung.

9.10. Der Kunde verzichtet auf sein Recht auf Anfechtung des abgeschlossenen Vertrages wegen Irrtums.

10. Mietgeräte

10.1. Mietgeräte sind Eigentum der Fa. Krajina und gehen durch die Miete in die Gewahrsame des Kunden über. Dies bedeutet, dass der Kunde für Beschädigungen (ausgenommen normale Abnutzung), Verlust und Diebstahl haftet. Nicht retournierte Geräte werden zum Neupreis verrechnet. Auf einen Abzug Neu-für-Alt wird ausdrücklich verzichtet. Werden Geräte unge-reinigt retourniert, erfolgt die Reinigung durch die Fa. Krajina. Dadurch entstehende Kosten werden zusätzlich zur Miete in Rechnung gestellt.

10.2. Für Schalmaterial gilt, dass Schaltafeln, Pfosten, Staffeln etc., die abgeschnitten oder beschä-digt werden, dem Kunden zum Neupreis in Rechnung gestellt werden. Auf einen Abzug Neu-für-Alt wird ausdrücklich verzichtet.

10.3. Da die Mietdauer ein wesentlicher Kostenfaktor ist, wird empfohlen, nicht mehr benötigte Geräte umgehend zu retournieren. Die Miete endet erst, wenn die Geräte wieder von der Fa. Krajina übernommen wurden. Eine nachträgliche Entgeltreduktion wegen Nichtnutzung der Geräte ist nicht möglich, da die Fa. Krajina über diese Geräte in diesem Zeitraum nicht verfügen kann.

11. Sonderleistungen für Betonlieferungen:

11.1. Bei Betonlieferungen gibt es je nach Bedarf eine Vielzahl von möglichen Sonderleistungen. Bei Betonlieferungen verstehen sich die Preise frei Baustelle zugestellt. Die Preiskalkulation wurde jedoch unter der Annahme erstellt, dass immer mit vollen Ladungen (6 m³) zugestellt werden kann. Folglich fallen bei Mindermengen zusätzliche Transportkosten an. Mehrkosten fallen auch an, wenn die vorgesehene Entladezeit von einer halben Stunde überschritten wird.

11.2. Im Zeitraum von 20. November bis 10. März wird für den Mehraufwand in der kalten Jahres-zeit ein Winterzuschlag verrechnet.

12. Abrechnung:

12.1. Wenn nicht anders vereinbart, werden die tatsächlich gelieferten Waren laut Lieferscheinen oder sonstigen Aufzeichnungen abgerechnet.

12.2. Bei einem Warenbezug auf Lieferschein unter einem Wert von € 50,00 inkl. USt wird ein Kleinfakturenzuschlag von € 10,00 inkl. 20 % USt verrechnet.

13. Zahlung

13.1. Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung mit Warenübergabe ohne Abzug fällig.

13.2. Rechnungen werden an die vom Kunden bekannt gegebene Adresse übermittelt. Er ist ver-pflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse bekannt zu geben. Tut er dies nicht, gelten Rechnungen und Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

13.3. Wurden Skontovereinbarungen getroffen, so wird ausdrücklich festgehalten, dass Skonti nur dann in Abzug gebracht werden dürfen, wenn sämtliche Rechnungen vollständig, innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Damit Zahlungen buchhalterisch richtig zugeordnet werden können, wird empfohlen, bei den Überweisungen die Rechnungs- und Kundennummer an-zugeben, auf die sich die Zahlung bezieht. Wird dies unterlassen, gilt als vereinbart, dass die geleistete Zahlung immer für die älteste, noch offene Forderung samt allen eventuellen Zin-sen und Nebenkosten angerechnet wird.

13.4. Rechnungskorrekturen sind dem auf der Rechnung angeführten Sachbearbeiter binnen 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben.

13.5. Bei nicht zeitgerechter Bezahlung werden bei Verbrauchergeschäften Verzugszinsen iHv 5 % über dem Basiszinssatz vereinbart. Bei Unternehmern als Kunden werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Rechnung gestellt. Die Fa. Krajina behält sich die Geltendmachung wei-terer Verzugsschäden vor. Die Verzugszinsen beginnen auch ohne Einmahnung durch die Fa. Krajina zu laufen. Erforderliche Bearbeitungskosten werden getrennt in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mahnungs- und Inkassokosten zu tragen. Pro erfolgter Mahnung werden € 20,00 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten verrechnet. Als Datum der Zahlung gilt jener Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Fa. Krajina gutge-schrieben wird. Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, so sind bei der Zahlung die Gründe hierfür bekannt zu geben.

13.6. Werden binnen drei Monaten ab Übermittlung der Rechnung keine schriftlichen Einwendun-gen durch den Kunden erhoben, gilt die Rechnung in voller Höhe als anerkannt. Unterlassene Zahlungen oder Minderzahlungen gelten nicht als Einwendungen.

13.7. Sind im Zeitpunkt der Fälligkeit von Rechnungen noch Punkte strittig, so wird ausdrücklich vereinbart, dass der unbestrittene Teil der Forderung nicht zurückbehalten werden darf. (Für Verbrauchergeschäfte gilt diesbezüglich eine Sonderregelung entsprechend dem KSchG).

13.8. Sollten vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände be-kannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle Forderun-gen sofort fällig und ist die Fa. Krajina berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leis-tungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ebenso hat die Fa. Krajina das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nicht-erhalt der anteiligen Zahlungen die Abwicklung der noch laufenden Aufträge einzustellen.

13.9. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Fa. Krajina anerkannt wurden.

13.10. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht am Rechnungsbetrag zu.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerich-tes am Geschäftssitz der Fa. Krajina ausdrücklich vereinbart. Ist der Auftragnehmer Verbrau-cher, gelten die gesetzlichen Gerichtszuständigkeiten.

14.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird aus-geschlossen.

15. Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirk-sam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für Verbraucher gilt diese Bestimmung nicht.


Krajina-Bau und Errichtungs
GmbH K&K Holding GmbH

Beide: Packerstraße 281, 8501 Lieboch
E-Mail: office@krajina-bau.at